Müllsammelaktion. Wir waren wieder dabei!

Auch dieses Jahr nahm der Kleingärtnerverein Elmschenhagen, an der auf Initiative des Ortsbeirats Elmschenhagen und Kroog gestarteten Müllsammelaktion, am 13.05.2017 teil.

Nach dem Motto „Wir beklagen nicht unseren dreckigen Stadtteil, wir packen an“ waren 12 Kleingärtner mit viel Freude dabei den Stadtteil sauberer zu machen.

Der Tiroler Ring, der Spielplatz, der Schulwald, der Schulsportplatz und die Parkplätze am Böttchersberg wurden von den Akteuren durchforstet. Dabei wurden nicht nur Plastik, Baumaterial, gefüllte Hundekotbeutel, Flaschen und Autoteile gefunden, sondern auch Schadstoffe.

In diesem Zusammenhang nochmal der Hinweis: Schadstoffe wie Batterien, Farbreste und Energiesparlampen oder Elektrogeräte können Privatleute kostenlos bei der Sammelstelle in der Gutenbergstr. 57 abgeben. Außerdem hält das Schadstoffmobil an rund 30 Haltestellen, auch in Ihrer Nähe.

Der Vorstand des Kleingärtnervereins Elmschenhagen dankt allen Vereinsmitgliedern die an dieser so wichtigen Aktion teilgenommen haben.


Die Mitgliederversammlung hat zu der Pflichtversicherung „ja“ gesagt.

Die Mitgliederversammlung 2017 hat am 10. März 2017 einstimmig beschlossen, dass jeder Pächter zur Absicherung eines Totalschadens, ob bei Feuer oder Sturm eine Laubenversicherung haben soll.

Wenn der Pächter (Eigentümer der Laube) nicht versichert ist, muss er, im Falle eines Schadens, die Kosten für die Entsorgung selbst bezahlen. Das Geld können viele Pächter nicht aufbringen, sind zahlungsunfähig oder nicht mehr auffindbar.

Da der Brandschutt die Umwelt gefährdet, verlangt dann der Grundstückseigentümer oder auch die Polizei eine ordnungsgemäße Entsorgung. Da der Verein selber Pächter der Gartenanlage ist und die einzelnen Parzellen lediglich weiter verpachtet, werden sich sowohl der Eigentümer als auch die Behörden an uns halten.

Als Pächter ist der Verein letztendlich verantwortlich dafür, dass die Pachtsache (das Grundstück) in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und damit für die Entsorgung des Brandschuttes.

Da der Verein nicht über Vermögen verfügt, sind wir dann gezwungen, eine Umlage für alle Mitglieder zu machen und die Entsorgung in Gemeinschaftsarbeit durchzuführen.

Pächter, die ihre Laube ordnungsgemäß versichert haben, werden ihre verständliche Wut über die finanzielle Belastung Luft machen. Der Vereinsfrieden ist dahin oder zumindest nachhaltig gestört.

Die Versicherung kann jedes Mitglied frei wählen. Wichtig ist allerdings, dass die Versicherung auch die Räumung im Falle eines Brandes enthält. Der Fortbestand der Versicherung muss dem Verein jedes Jahr, durch Police, aktuelle Beitragsrechnung nebst Bezahlnachweis, angezeigt werden. Dieses entfällt bei Abschluss einer Laubenversicherung beim Kleingarten-Versicherungsdienst (KVD). Pächter, die ihre Versicherung beim KVD abschließen wollen, müssen die Anträge über den Verein an den Landesverband einreichen.


Gartenwettbewerb 2017

Wir wollen auch 2017 den Gartenwettbewerb auf Vereinsebene wieder dürchführen.

Wettbewerbe in Kleingartenanlagen haben eine lange Tradition. Standen in der Vergangenheit eher Schönheit, Harmonie und Sauberkeit im Vordergrund, geht es heute um soziale, ökologische, städtebauliche und gartenkulturelle Aspekte.

Anfangs jedoch eine grundsätzliche Frage:

Wozu Wettbewerbe?

Höher, weiter, besser – sind einige der wesentlichen Gründe für Wettbewerbe; ein Messen des eigenen Könnenes im Vergleich zu anderen. Auch viele frühere Kleingartenwettbewerbe widmeten sich messbaren Erfolgen: der größte Kürbis, das bunteste Blumenbeet, die meisten Äpfel, die längste Gurke.

Unser Wettbewerb dagegen soll  unter dem olympischen Grundsatz „Dabei sein ist alles“ stehen. Hauptsächliches Ziel ist es, das Engagement des Einzelnen für das Grün, für Natur in der Stadt und eben für Gartenkultur anzuerkennen. Die Teilnehmer sollen Ideen und Anregungen erhalten und zum Weitermachen motiviert werden.

Die Bewertung erfolgt nach zehn Kriterien:

01 Gestaltung (Erholungs-, Obst- und Gemüseteil, Wasserflächen, Pergolen)

Familiengerechte Aufteilung, Gestaltungsharmonie des Gartens einschließlich der Auswahl der verwendeten Materialien, Wegeführungen und Anordnung von Sitzecken bzw. Freisitzen unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes bzw. Gartenordnung.

02 Gestaltungs- und Unterhaltungszustand der Laube

Harmonie und Anordnung zum Garten, Gestaltungs- und Unterhaltungszustand, „Der Blick hinter die Laube“, Wasserversorgung und Regentonnen.

03 Auswahl der Ziergehölze und Hecken

Auswahl heimischer, für den Kleingarten geeignete Ziergehölze, deren standortgerechte Verwendung, Schnitt und Pflege.

04 Blumenschmuck im Garten

Auswahl von Sommerblumen und Stauden, deren Verwendung und die Gestaltungsharmonie. Berücksichtigt werden die Eigenanzucht im Frühbeet oder Gewächshaus.

05 Sauberkeit und Bearbeitungszustand des Gartens

Pflege der Kultur-, Pflanz- und Rasenflächen, der Wege, Bodenbearbeitung und Bodenpflege.

06 Schnittzustand und Abstand der Obstgehölze unhd Beerensträucher

Kleingartengerechte Auswahl der Obstbäume und Beerensträucher, fachgerechter Pflege- und Erhaltungsschnitt sowie artgerechter Abstand.

07 Kompostanlage und Kompostpflege

Standort (schattige Lage)., Lagerung. Art der Kompostbehälter, Größe, Aussehen, Belüftung, Kompostzustand, Pflege und Verwendung.

08 Auswahl und Stand der Gemüse- und Kräuterkulturen

Kultur- und Gesundheitszustand, Anbaumethoden (Hügelbeet, Hochbeet, Gewächshaus usw.), Fruchtfolgen, Mischkulturen, Auswahl und Vielfalt.

09 Allgemeiner Pflanzenschutz im Garten

Gesundheitszustand der Obst- und Ziergehölze sowie der Gemüsekultuiren, Blumen und Stauden.

10 Biologische Maßnahmen

Biologische Maßnahmen zum Schutz der Nützlinge wie Vögel, Insekten, Reptilien, Bienen und Bodenlebewesen – durch Nistkästen, Futterhäuser, Totholzhaufen, Wasserflächen, Wildkräuter, Igelkuppeln, Ohrwurm-Schlafhöhlen, Insektenhölzer (mit Bohrlöchern), Florfliegen- und Hummelnistkästen, biologische Maßnahmen wie z.B. Schneckenfallen, Kohlfliegenkragen, Gelbtafeln, Schutznetze, Vlies.

Wie in den Kriterien erkennbar, wird die Gestaltung des Gartens und der Laube, sowie deren Zustand, hier genauso bewertet wie die Verwendung heimischer, kleingartengerechter Ziergehölze und Stauden. Selbstverständlich wird auch die Sauberkeit und der Bearbeitungszustand des Gartens berücksichtigt, wie auch die Auswahl und der Zustand von Obstgehölzen und Beerensträuchern, der Gemüse- und Kräutertkulturen oder das Vorhandensein und der Zustand des Kompostplatzes, und auch dem Pflanzenschutz wird man gerecht.

Die Bekanntgabe der Preisträger und die Überreichung der Urkunden erfolgt wieder am Erntedankfest. Jeder Teilnehmer erhält als Anerkennung seines Engagements für die Kleingartenkultur eine Urkunde.



Mess- und Eichgesetz im Verein

Schon mehrfach haben wir darüber berichtet, dass das Eichgesetz umfassend neu geregelt wurde und seit dem 01.01.2015 in Kraft ist.

Das Gesetz hat Auswirkungen auf die Tätigkeit von Vereinen, soweit sie Strom- bzw. Wasserversorgungsanlagen betreiben und über Energie- bzw. Wasserzähler abrechnen.

Es handelt sich dabei um ein“ Verbraucherschutzgesetz“. Kurz ausgedrückt bedeutet das, es hat den Zweck, den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen. Die Vereine unterliegen dem geschäftlichen Verkehr, da sie Abrechnungen von Energie oder Wasser mit Hilfe von Zählern vornehmen. Das wiederum bedeutet:

Seit 01.01.2015 gibt das MessEG vor, dass

  1. nach § 33 Messwerte von Messgeräten, deren Eichfrist abgelaufen ist, nicht mehr verwendet werden dürfen
  2. nach § 37 Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden
  3. alle neu geeichten bzw. konformitätsbewerteten Zähler 6 Wochen nach Einbau an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden müssen.

Dies bedeutet in der Praxis:

  1. das seit 01.01.2015 mit Messwerten von Zählern mit abgelaufener Eichung oder ungeeichten Zählern, keine Kosten mehr abgerechnet werden dürfen.
  2. keine Zähler mehr „verwendet“ werden dürfen die ungeeicht sind.

Es drohen bei Nichteinhaltung des Gesetzes empfindliche Strafen! Die Missachtung wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft und kann mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € belegt werden. Die Eichämter nehmen stichprobenartige Kontrollen vor!

Der Gesetzgeber unterscheidet im Eichgesetz nicht zwischen „Hauptzähler“ und „Unterzähler“. Es spielt keine Rolle, ob der Lieferant des Wassers ein öffentliches Versorgungsunternehmen ist oder ob der Verein intern weiterverteilt. Fazit: Sobald der mit einem Messgerät bzw. Zähler ermittelte Verbrauch von Wasser Grundlage für eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist oder in sonstiger Weise Einfluss auf die Höhe des vom Gartenbesitzer zu entrichtenden Entgelts hat, besteht Eichpflicht!

Diese Bestimmungen sind ein verbindliches Bundesgesetz und können nicht umgangen werden! Sollten sich Gartenpächter weigern, notwendige Eichungen bzw. Neuanschaffungen vornehmen zu lassen, muss der Vereinsvorstand auch im Hinblick auf seine Haftung den betreffenden Mitgliedern die Lieferung von Wasser einstellen, schon allein zum Verbraucherschutz der übrigen Pächter.