Badebecken

Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einer Grundfläche von max. 5 qm und einer max. Füllhöhe von 50 cm dürfen im Kleingarten zeitweilig aufgestellt werden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
Die Grundfläche darf bei rechteckigen Becken 2 m x 2,5 m und bei runden Becken einen Durchmesser von 2,5 m nicht überschreiten.
Größere Becken sind nicht erlaubt!


Neue Versicherung

Wir haben uns für einen neuen Versicherungspartner in Bezug auf die Laubenversicherung entschieden!

Dieses ist die:

Württembergische Versicherung
Generalagentur Joachim Heinrich
Hauptstr. 11, 24626 Groß Kummerfeld
Tel.: 04393/972601 oder E-Mail: joachim.heinrich@wuerttembergische.de
Gerne können Sie sich bei allen Versicherungsfragen vertrauensvoll an die Agentur wenden.
In den nächsten Wochen werden Mitarbeiter dieser Agentur, sich jeweils mittwochs ab 14:00 Uhr bei uns in der Geschäftsstelle aufhalten um zu informieren und/oder Fragen zu beantworten.


Illegale Müllentsorgung

Zuerst liegt nur eine verschlissene Matratze oder ein kaputtes Radio herum. Aber jeder illegal entsorgter Müll zieht rasch mehr Abfall aller Art an. Es ist nicht zu begreifen wie Pächter (es sind Kleingärtner, da sollte man doch meinen die sind pro Natur) ihren Müll einfach auf Parkplätzen und Umlandgrün entsorgen. Vor ca. 14 Tagen haben wir erst eine wilde Müllkippe abgeräumt und entsorgt. Jetzt bildet sich wieder eine auf der Anlage II, nähe Ulli-Brumm-Platz.

Wir können nicht zulassen, dass unsere Anlagen so verschmutzt werden und das noch von den eigenen Mitgliedern. Ist das Ignoranz oder Dummheit, frage ich mich. Fast jeder kommt mit eigenem Fahrzeug oder ähnliches in seinem Garten, ist es da zu viel verlangt, wenn jeder seinen Müll auf ehrlicher und gesetzlicher Weise entsorgt. Ich denke nicht! Jeder, der seinen Unrat illegal in der Anlage entsorgt oder ablädt, sorgt nur dafür, dass wir Kleingärtner in Verruf kommen und die Entsorgung auf Kosten aller geht.

Bitte helft uns, diese verantwortungslosen „Gartenfreunde“ zu ermitteln, damit wir Strafanzeige stellen und diese gewissenlosen Umweltschädiger aus dem Verein ausschließen können. Nur so können wir, dem für uns alle schädlichen Verhalten entgegenwirken. Diskretion wird zugesichert. Es ist schon traurig, dass solche Leute unter uns weilen.


Neue Corona-Regeln in S-H

Seit dem 18. Mai gibt es eine aktualisierte Verordnung mit Anpassungen der Maßnahmen, sie gilt vorerst bis 07. Juni 2020. Mit den neuen Regelungen treten zahlreiche Lockerungen in einigen Bereichen in Kraft, in anderen bleiben die bisherigen Maßnahmen bestehen.

Während den Einzelhändlern und den Kirchen vorgeschrieben ist, wie viele Personen sich gleichzeitig in den Gebäuden aufhalten dürfen, gibt es solche Auflagen für Parks und Promenaden nicht. Das ist für manche schwer nachvollziehbar – und die bei manchen Schleswig-Holsteinern missverstandene Lockerung der Kontaktsperre macht es auch nicht besser. Denn weiterhin gilt: 1,5 Meter Abstand halten ist bis Juni geboten. Auch, wenn sich nun mehrere Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen und eine Maskenpflicht bis Ende Mai gilt. Die Infektionsgefahr ist schließlich noch nicht ganz gebannt. Die sinkenden Fallzahlen sollten nicht als Anlass dienen, leichtsinnig zu werden. Die Gefahr, an Corona zu erkranken, ist noch nicht gebannt.

Generell gilt:

  • Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts sollen auf ein absolut notwendiges Minimum reduziert werden – wichtig ist das Gebot des Mindestabstands von 1,5 Metern.
  • Besucher von Einrichtungen und Geschäften oder Wartende davor, müssen ebenfalls den Mindestabstand einhalten
  • Regeln zur Husten- und Nieshygiene und die aktuellen Hygiene-Empfehlungen und Hinweise sind zu befolgen
  • Oberflächen, die von Besucherinnen und Besuchern häufig berührt werden, müssen regelmäßig desinfiziert und die Reinigung dokumentiert werden
  • Das Gesundheitsministerium bittet darum, auf verzichtbare Treffen soweit wie möglich zu verzichten

Verboten ist:

  • Treffen von Personen aus mehr als zwei Haushalten, davon ausgenommen sind zwingende berufliche Gründe und der öffentliche Nahverkehr
  • private Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen bzw. Personen aus mehr als zwei verschiedenen Haushalten, (ausgenommen sind bestimmte Familientreffen),
  • alle öffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen Versammlungen wie Demonstrationen und Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmern können nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden)
  • Betreten eines Geschäfts oder von Bus und Bahn ohne Mund-Nasen-Bedeckung: Seit dem 29. April besteht die Maskenpflicht.

Grundsätzlich erlaubt ist der Aufenthalt und Versammlungen im öffentlichen Raum: allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und mit Personen, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören – hierbei ist die Anzahl der Personen unerheblich, solange sie nur diesen beiden Hausständen angehören.


Kontaktverbot (Coronakrise)

Wahrung des Kontaktverbotes in Zeiten der Coronakrise. Bedenken Sie als Pächter*in, dass für Außenstehende zwangsläufig der Eindruck einer Party entsteht, wenn sich eine größere Anzahl von Personen, Erwachsenen/Kindern auf einer Gartenparzelle aufhalten. Auch wenn alle zu einer häuslichen Gemeinschaft gehören!
Passt auf euch auf und bleibt gesund.