• 09.Aug

    Regularien müssen eingehalten werden!

     

    Wir alle sind angehalten, das Bundeskleingartengesetz zu beachten. Aus gegebenem Anlass möchte ich Euch an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass gewisse Regularien einzuhalten sind. Unsere Kleingärten sollen in erster Linie „zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dienen“ – so steht es im Bundeskleingartengesetz. Immer mehr Pächter neigen dazu Ihre Parzelle zu einem Kinderspielplatz umzugestalten, die kleingärtnerische Nutzung tritt dann in den Hintergrund. Dieser Zustand ist nicht rechtmäßig und verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften.  Wer eine Gartenparzelle in einer offiziellen Kleingartenanlage pachtet, ist nun mal nicht ganz frei in der Gestaltung und noch weniger in der Bebauung derselben.

    So muss für jegliches Aufstellen von Bauten oder deren Erweiterung eine schriftliche Bau- oder Aufstellgenehmigung beim Vorstand beantragt werden. Das Errichten oder Verändern der Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in der Kleingartenanlage richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des Vereinsvorstandes.

    Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bau- oder Aufstellungserlaubnis erteilt worden ist.

    Über die Größe von Gartenlauben, Verwendung von Baumaterial, Abstand von Nachbarparzellen usw. bestehen baupolizeiliche Vorschriften, die in jedem Fall beachtet werden müssen.

    Jede Baumaßnahme ist beim Vereinsvorstand zu beantragen und ist von diesem zu genehmigen. Wird ohne Genehmigung gebaut, können rechtliche Konsequenzen die Folge sein.

     

    Was gehört alles zu den baulichen Anlagen?

    Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene aus Bauprodukten (Holz, Stein, Gasbeton u.a.) hergestellte Anlagen.

    Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht.

    Die Verbindung mit dem Boden wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Einrichtung jederzeit abgebaut und anderswo wieder aufgestellt werden kann.

    Bauliche Anlagen sind nicht nur Gartenlauben, sondern dazu zählen auch Gewächshäuser, Geräteschuppen, Pergolen, Badebecken, Trampoline, Windkraft, Solaranlagen, befestigte Wege, Einfriedungen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen.

    Gartenlauben mit einer Größe über 24 m² einschließlich überdachten Freisitzes sind nicht zulässig und werden nicht genehmigt

    Wege und Sitzflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen, weil im Kleingarten keine versiegelten Flächen zulässig sind.

     

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