Archiv des Autors: sommerfeld
Mess- und Eichgesetz im Verein
Schon mehrfach haben wir darüber berichtet, dass das Eichgesetz umfassend neu geregelt wurde und seit dem 01.01.2015 in Kraft ist.
Das Gesetz hat Auswirkungen auf die Tätigkeit von Vereinen, soweit sie Strom- bzw. Wasserversorgungsanlagen betreiben und über Energie- bzw. Wasserzähler abrechnen.
Es handelt sich dabei um ein“ Verbraucherschutzgesetz“. Kurz ausgedrückt bedeutet das, es hat den Zweck, den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen. Die Vereine unterliegen dem geschäftlichen Verkehr, da sie Abrechnungen von Energie oder Wasser mit Hilfe von Zählern vornehmen. Das wiederum bedeutet:
Seit 01.01.2015 gibt das MessEG vor, dass
- nach § 33 Messwerte von Messgeräten, deren Eichfrist abgelaufen ist, nicht mehr verwendet werden dürfen
- nach § 37 Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden
- alle neu geeichten bzw. konformitätsbewerteten Zähler 6 Wochen nach Einbau an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden müssen.
Dies bedeutet in der Praxis:
- das seit 01.01.2015 mit Messwerten von Zählern mit abgelaufener Eichung oder ungeeichten Zählern, keine Kosten mehr abgerechnet werden dürfen.
- keine Zähler mehr „verwendet“ werden dürfen die ungeeicht sind.
Es drohen bei Nichteinhaltung des Gesetzes empfindliche Strafen! Die Missachtung wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft und kann mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € belegt werden. Die Eichämter nehmen stichprobenartige Kontrollen vor!
Der Gesetzgeber unterscheidet im Eichgesetz nicht zwischen „Hauptzähler“ und „Unterzähler“. Es spielt keine Rolle, ob der Lieferant des Wassers ein öffentliches Versorgungsunternehmen ist oder ob der Verein intern weiterverteilt. Fazit: Sobald der mit einem Messgerät bzw. Zähler ermittelte Verbrauch von Wasser Grundlage für eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist oder in sonstiger Weise Einfluss auf die Höhe des vom Gartenbesitzer zu entrichtenden Entgelts hat, besteht Eichpflicht!
Diese Bestimmungen sind ein verbindliches Bundesgesetz und können nicht umgangen werden! Sollten sich Gartenpächter weigern, notwendige Eichungen bzw. Neuanschaffungen vornehmen zu lassen, muss der Vereinsvorstand auch im Hinblick auf seine Haftung den betreffenden Mitgliedern die Lieferung von Wasser einstellen, schon allein zum Verbraucherschutz der übrigen Pächter.
Jahresrechnung
Damit wir unseren finanziellen Verpflichtungen pünktlich nachkommen können, muss die aktuelle Jahresrechnung zukünftig immer bis Ende Dezember des Vorjahres bezahlt sein (Beispiel: Jahresrechnung 2017 muss bis Ende Dezember 2016 bezahlt sein). Ab 15. Januar wird kostenpflichtig gemahnt. In diesem Zusammenhang erinnern wir nochmal daran, dass dies eine Bringschuld ist. Bitte haben Sie Verständnis für diese Maßnahme.
Versicherung
Bitte denken Sie daran, dass am 01. Januar das neue Versicherungsjahr beginnt. Die fälligen Versicherungsbeiträge sind auf der Jahresrechnung 2017 mit aufgelistet. Diese ist unaufgefordert bis Ende Dezember 2016 zu bezahlen, ansonsten besteht kein Versicherungsschutz für 2017.
Gemeinschaftsarbeit
Liebe Kleingärtnerin, lieber Kleingärtner,
ich möchte hier mal etwas intensiver auf die Gemeinschaftsarbeit eingehen, denn so mancher Gartenfreund hat die Wichtigkeit immer noch nicht erkannt.
Gemeinschaftsarbeiten – Schaffung und Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Gemeinschaftsarbeiten (Pflichtstunden) sind wie alle Gemeinschaftsleistungen für eine Kleingartenanlage unerlässlich. Grundlage dafür ist, dass gemäß § 1 Abs. I Nr. 2 BKleingG ein Garten erst dadurch zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind. Eine Kleingartenanlage bedarf also gemeinschaftlicher Einrichtungen. Erst die Anlagengemeinschaft (und natürlich die kleingärtnerische Nutzung der Parzellen) ermöglicht, eine Parzelle unter den Schutz des Bundeskleingartengesetzes zu stellen.
Die Kleingartenanlage muss jedoch verwaltet und die gemeinschaftlichen Einrichtungen müssen instandgehalten, erneuert, verbessert oder erweitert werden. Die Gemeinschaftsarbeiten ergeben sich aus der Natur des Kleingartenpachtvertrages und binden damit jeden Unterpächter. Zu den Gemeinschaftsarbeiten gehören nicht nur die Anlagen- und Wegepflege und die Arbeiten zu Pflege, Reparatur und Neuanlegen von Gemeinschaftseinrichtungen, sondern auch die Erfordernisse der Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen u.a.m. Prinzipiell sollte gelten: Wer einen Garten nutzen kann, sollte auch die damit verbundenen Pflichtstunden erbringen.
Gem. § 11 unserer Satzung haben die Mitglieder, die im Bundeskleingartengesetz und in der Gartenordnung aufgezählten Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand oder der Anlagenversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten teilzunehmen. Derjenige, der an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitgliederversammlung.
Das Ableisten der Pflichtstunden darf nicht nur gefordert werden, es muss auch möglich sein. Deshalb sind vom Vorstand die erforderlichen Arbeiten weitsichtig zu planen und hinsichtlich des notwendigen Umfangs einzuschätzen, bevor die Mitgliederversammlung darüber beschließt. Der Gartenfreund muss seiner Leistungspflicht nachkommen können.
Pflichtstunden sind von jedem Parzellennutzer zu leisten. Ist er längere Zeit krank oder kann in sonstiger Weise (Gesundheits- und Altersgründe, berufsbedingte Verhinderung u. a.) seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, muss er, wie im Mietrecht, eine Ersatzperson stellen (LG Kassel 1990; LG Düsseldorf, 1988). Nachbarschaftliche Hilfe ist auch hier am Platze. Es liegt jedoch im Ermessen des Vereins, auf Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmte Gartenfreunde von der Leistungspflicht zu befreien, wie betagte Mitglieder, Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder usw.
Aber: In Verein und Kleingartenanlage gibt es so viele unterschiedliche Aufgaben, dass für jeden die Möglichkeit besteht, der Verpflichtung nachzukommen, z. B. als Standbetreuer beim Gartenfest, beim Streichen einer Gartenbank oder anderen altersgerechten Arbeiten. Man sollte auch bedenken, dass Gemeinschaftsarbeit das Gemeinschaftsleben fördert und viele Gartenfreunde sich ausgegrenzt fühlen würden, wenn sie nicht mehr dazu herangezogen würden.
Auf die Befreiung von Pflichtstunden hat der Gartenfreund, auch wenn er betagt oder behindert sein sollte, keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch.
Welche Aufgabe wann, wie und durch wen erledigt wird, ist Sache des Vorstandes bzw. der durch ihn eingesetzten Organisatoren. Es kann zu großem Unfrieden in der Anlage führen, wenn Mitglieder eigenmächtig sich eine ihnen genehme Arbeit aussuchen. Deshalb ist es nötig, im Bedarfsfall konkrete Absprachen zu treffen.
Weigert sich der Gartenfreund beharrlich, seiner Leistungspflicht nachzukommen, kann er, wie im Mietrecht, auf deren Erfüllung verklagt werden. Der Verein darf aber nicht nur Pflichtstunden festsetzen, er darf auch eine Vergütung („Ablösesumme“) für nicht geleistete Stunden verlangen. Deren Höhe dürfe mindestens dem Stundenlohn eines Arbeiters in der freien Wirtschaft entsprechen. Mit der Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit würde dem Verein ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt; er müsse in die Lage versetzt werden, sich die Leistung notfalls auf dem freien Markt zu kaufen. Der Verein dürfe die Ablösesumme sogar noch höher setzen, denn im Vereinsinteresse liege, dass die Arbeit geleistet und nicht primär der Geldbetrag entrichtet wird. Die Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit ist eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, deshalb ist sie ausdrücklich als Kündigungsgrund in den § 9 Abs. l Nr. l BKleingG aufgenommen worden.
Das Erbringen der Gemeinschaftsleistungen ist für das Kleingartenwesen unabdingbar. Damit werden aber noch nicht alle Aufwendungen der Kleingärtnerorganisation abgedeckt, denn erhebliche Leistungen zum Nutzen der Kleingärtner werden unentgeltlich im Ehrenamt erbracht.
Karl-Heinz Sommerfeld
(1. Vorsitzender)