Jahresrechnung

Damit wir unseren finanziellen Verpflichtungen pünktlich nachkommen können, muss die aktuelle Jahresrechnung zukünftig immer bis Ende Dezember des Vorjahres bezahlt sein (Beispiel: Jahresrechnung 2017 muss bis Ende Dezember 2016 bezahlt sein). Ab 15. Januar wird kostenpflichtig gemahnt. In diesem Zusammenhang erinnern wir nochmal daran, dass dies eine Bringschuld ist. Bitte haben Sie Verständnis für diese Maßnahme.


Versicherung

Bitte denken Sie daran, dass am 01. Januar das neue Versicherungsjahr beginnt. Die fälligen Versicherungsbeiträge sind auf der Jahresrechnung 2017 mit aufgelistet. Diese ist unaufgefordert bis Ende Dezember 2016 zu bezahlen, ansonsten besteht kein Versicherungsschutz für 2017.


Gemeinschaftsarbeit

Liebe Kleingärtnerin, lieber Kleingärtner,

ich möchte hier mal etwas intensiver auf die Gemeinschaftsarbeit eingehen, denn so mancher Gartenfreund hat die Wichtigkeit immer noch nicht erkannt.

 Gemeinschaftsarbeiten – Schaffung und Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.

 Gemeinschaftsarbeiten (Pflichtstunden) sind wie alle Gemeinschaftsleistungen für eine Kleingartenanlage unerlässlich. Grundlage dafür ist, dass gemäß § 1 Abs. I Nr. 2 BKleingG ein Garten erst dadurch zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind. Eine Kleingartenanlage bedarf also gemeinschaftlicher Einrichtungen. Erst die Anlagengemeinschaft (und natürlich die kleingärtnerische Nutzung der Parzellen) ermöglicht, eine Parzelle unter den Schutz des Bundeskleingartengesetzes zu stellen.

Die Kleingartenanlage muss jedoch verwaltet und die gemeinschaftlichen Einrichtungen müssen instandgehalten, erneuert, verbessert oder erweitert werden. Die Gemeinschaftsarbeiten ergeben sich aus der Natur des Kleingartenpachtvertrages und binden damit jeden Unterpächter. Zu den Gemeinschaftsarbeiten gehören nicht nur die Anlagen- und Wegepflege und die Arbeiten zu Pflege, Reparatur und Neuanlegen von Gemeinschaftseinrichtungen, sondern auch die Erfordernisse der Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen u.a.m. Prinzipiell sollte gelten: Wer einen Garten nutzen kann, sollte auch die damit verbundenen Pflichtstunden erbringen.

Gem. § 11 unserer Satzung haben die Mitglieder, die im Bundeskleingartengesetz und in der Gartenordnung aufgezählten Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand oder der Anlagenversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten teilzunehmen. Derjenige, der an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitgliederversammlung.

Das Ableisten der Pflichtstunden darf nicht nur gefordert werden, es muss auch möglich sein. Deshalb sind vom Vorstand die erforderlichen Arbeiten weitsichtig zu planen und hinsichtlich des notwendigen Umfangs einzuschätzen, bevor die Mitgliederversammlung darüber beschließt. Der Gartenfreund muss seiner Leistungspflicht nachkommen können.

Pflichtstunden sind von jedem Parzellennutzer zu leisten. Ist er längere Zeit krank oder kann in sonstiger Weise (Gesundheits- und Altersgründe, berufsbedingte Verhinderung u. a.) seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, muss er, wie im Mietrecht, eine Ersatzperson stellen (LG Kassel 1990; LG Düsseldorf, 1988). Nachbarschaftliche Hilfe ist auch hier am Platze. Es liegt jedoch im Ermessen des Vereins, auf Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmte Gartenfreunde von der Leistungspflicht zu befreien, wie betagte Mitglieder, Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder usw.

Aber: In Verein und Kleingartenanlage gibt es so viele unterschiedliche Aufgaben, dass für jeden die Möglichkeit besteht, der Verpflichtung nachzukommen, z. B. als Standbetreuer beim Gartenfest, beim Streichen einer Gartenbank oder anderen altersgerechten Arbeiten. Man sollte auch bedenken, dass Gemeinschaftsarbeit das Gemeinschaftsleben fördert und viele Gartenfreunde sich ausgegrenzt fühlen würden, wenn sie nicht mehr dazu herangezogen würden.
Auf die Befreiung von Pflichtstunden hat der Gartenfreund, auch wenn er betagt oder behindert sein sollte, keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch.

Welche Aufgabe wann, wie und durch wen erledigt wird, ist Sache des Vorstandes bzw. der durch ihn eingesetzten Organisatoren. Es kann zu großem Unfrieden in der Anlage führen, wenn Mitglieder eigenmächtig sich eine ihnen genehme Arbeit aussuchen. Deshalb ist es nötig, im Bedarfsfall konkrete Absprachen zu treffen.

Weigert sich der Gartenfreund beharrlich, seiner Leistungspflicht nachzukommen, kann er, wie im Mietrecht, auf deren Erfüllung verklagt werden. Der Verein darf aber nicht nur Pflichtstunden festsetzen, er darf auch eine Vergütung („Ablösesumme“) für nicht geleistete Stunden verlangen. Deren Höhe dürfe mindestens dem Stundenlohn eines Arbeiters in der freien Wirtschaft entsprechen. Mit der Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit würde dem Verein ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt; er müsse in die Lage versetzt werden, sich die Leistung notfalls auf dem freien Markt zu kaufen. Der Verein dürfe die Ablösesumme sogar noch höher setzen, denn im Vereinsinteresse liege, dass die Arbeit geleistet und nicht primär der Geldbetrag entrichtet wird. Die Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit ist eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, deshalb ist sie ausdrücklich als Kündigungsgrund in den § 9 Abs. l Nr. l BKleingG aufgenommen worden.

Das Erbringen der Gemeinschaftsleistungen ist für das Kleingartenwesen unabdingbar. Damit werden aber noch nicht alle Aufwendungen der Kleingärtnerorganisation abgedeckt, denn erhebliche Leistungen zum Nutzen der Kleingärtner werden unentgeltlich im Ehrenamt erbracht.

Karl-Heinz Sommerfeld

(1. Vorsitzender)


Kieler Woche, Stadtteilfest Elmschenhagen.

Bei sommerlichen Temperaturen präsentierte sich der Kleingärtnerverein Elmschenhagen von 1946 e.V. am 23.06.2016 beim Stadtteilfest in Elmschenhagen auf dem Andreas-Hofer-Platz.

Internationale Folklore, Tanz und Aktionen für Kinder lockten auch diesmal wieder viele Besucher nach Elmschenhagen. Gewerbetreibende und Vereine nahmen mit Info-Stände teil. Es wurde auf die Torwand geschossen, es gab eine Tombola, eine Hüpfburg, einen Streichelzoo und Ponyreiten. Für das leibliche Wohl war natürlich auch gesorgt. Der KGV Elmschenhagen verloste attraktive Preise, so dass der Stand mit dem Glücksrad ständig umlagert war. Mitwirkende, Organisationsteam und Besucher hatten ebenso viel Spaß wie die Kinder.

Auch hier nochmal ein herzliches Dankeschön an alle Helfer und Mitwirkende, die mal wieder ehrenamtlich unterwegs waren.


Tag der offenen (Garten)Tür

Am 12.06.2016 veranstaltete der Kleingärtnerverein Elmschenhagen von 1946 e.V. zum 35. Mal seinen „Tag der offenen (Garten)Tür“, der nicht nur Einblicke in die Naturverbundenheit mit Freizeitaktivitäten bot, sondern den Besuchern auch die Vorteile einer Gartenbewirtschaftung im Rahmen des Vereins vermitteln soll.

Denn die Kleingärten stehen in Deutschland unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Das Kleingartengesetz von 1983 (zuletzt geändert am 19. Sept. 2006) regelt mit dem Begriff der „Kleingärtnerischen Nutzung“ die Zweckbestimmung und nennt die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit. die sogenannte „Drittelteilung“ einer Parzelle ist gängige Praxis in Deutschland und besagt, dass Gartenerzeugnisse, Zierpflanzen und Gräser, sowie bauliche Anlagen, Wege usw. in einem gewissen Verhältnis zu einander stehen müssen. Weiterhin schützt es die Nutzer durch die Begrenzung des Pachtzinses und verankert einen Kündigungsschutz, ohne den jederzeit und ohne Bedingungen eine Kündigung mit jährlicher Kündigungsfrist möglich wäre. Es regelt außerdem die Entschädigung durch die Grundstückseigentümer und die Verpflichtung zur Schaffung von Ersatzland für Dauergärten.

Rund um das Vereinsheim wurde ein buntes Programm geboten. Frühschoppen mit Live-Musik, Führungen durch die Anlagen, Pflanzentauschbörse und Infostände, sowie der Nachwuchs des Kaninchenzüchtervereins U24 Kieler Ostufer, der beim „Kanin-Hop“ die Kaninchen verschiedener Rassen über Hindernisse springen ließ, trugen zum großen Erfolg dieses Tages bei.

Auch kulinarisch waren die Besucher bestens versorgt. Für den Mittagstisch waren Erbsensuppe, Räucherfisch vom „Fisch-Uwe“, Gegrilltes und kühle Getränke im Angebot, in den Nachmittagsstunden gab es Kaffee und selbstgebackenen Kuchen.

Unter den zahlreichen Gästen waren auch einige Prominente. Für verdiente Kleingärtner wurden wieder Ehrungen vorgenommen. Für seine besonderen Verdienste, Leistungen und persönlichen Engagement um den Kleingärtnerverein Elmschenhagen von 1946 e.V. wurde der Gartenfreund Klaus Wiens zum Ehrenmitglied ernannt.

Stimmung, Frohsinn und gute Laune ließen die Gäste und Mitglieder recht lange in froher Runde beisammen sein.

Der Vorstand bedankt sich hiermit noch einmal bei allen Teilnehmern, beim Festausschuss und allen fleißigen Helfern, die es erst möglich machten, dass dieses Fest stattfinden konnte, ohne Euch geht es nicht!